Das
Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom
23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), zuletzt geändert durch Artikel
15 Abs. 116 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Beamten sowie Arbeitnehmern des Luftfahrt-Bundesamtes, die der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zugewiesen oder in der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt tätig sind und bisher Zulagen und Entschädigungen nach Absatz 2 erhalten haben, werden diese bei einer Verwendung im Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter gewährt, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 weiter vorliegen. Die Überleitung der vorgenannten Beamten und Arbeitnehmer in das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erfolgt durch Versetzung."
- 2.
- In § 3 Satz 1 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH" ersetzt und nach der Angabe „§ 4 Abs. 5 LuftVG" die Wörter „in der Fassung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370)" angefügt.
- 3.
- Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 angefügt:
„§ 4
(2) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie für die Anwendung des
Betriebsverfassungsgesetzes und des
Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt. Als leitende Angestellte im Sinne des §
5 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamten.
§ 5
Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchführung die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH die Verantwortung trägt. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt bei der Wahrnehmung der Dienstvorgesetztenbefugnisse. Dazu hat sie insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen."
Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978