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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 WpÜG § 16, § 68

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Hauptversammlung nach Absatz 3 ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend."

b)
Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Frist des § 123 Abs. 1 des Aktiengesetzes unterschritten, so müssen zwischen Anmeldung und Versammlung mindestens vier Tage liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Abs. 7, § 123 Abs. 2 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend."

c)
Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.

2.
Dem § 68 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht auf Hauptversammlungen anzuwenden, zu denen vor dem 1. September 2009 einberufen wurde."

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Zitierungen von Artikel 3 ARUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ARUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 2 AnlSVG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, werden nach den ...