Die
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen werden."
- 2.
- Die §§ 9, 11 und 12 werden aufgehoben.