Änderung § 70 BNatSchG vom 24.08.2017

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§ 70 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
§ 70 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Verwaltungsbehörde


Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen

(Text alte Fassung)

a) des § 69 Absatz 3 Nummer 20 und 21 und Absatz 4 Nummer 3 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,

(Text neue Fassung)

a) des § 69 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 21 und Absatz 4 Nummer 3 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,

b) des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,

c) des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,

d) des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2,

e) von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 bis 5, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind,

2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69 Absatz 3 Nummer 22, 23 und 27 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 2,

3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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