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§ 57 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer



(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,

2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und

3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) 1Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. 2Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) 1Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. 2Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. 3Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. 4Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) 1Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und

2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.

2Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) 1Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 2Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.


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Anm.
d. Red.:
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abweichendes Landesrecht Thüringen siehe B. v. 6. März 2020 (BGBl. I S. 422)





 

Frühere Fassungen von § 57 WHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.06.2019 (06.03.2020)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Thüringen)
vom 06.03.2020 BGBl. I S. 422
aktuell vorher 02.05.2013Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 734
aktuell vorher 18.08.2010Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
vom 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
aktuellvor 18.08.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 WHG Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (vom 08.06.2019)
... nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2 , § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, ...
§ 60 WHG Abwasseranlagen (vom 28.01.2018)
... bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2 , nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
V. v. 22.08.2018 BGBl. I S. 1327
Elfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 87
Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 485
Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1290
Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
Zehnte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
V. v. 16.06.2020 BGBl. I S. 1287
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66
 
Zitat in folgenden Normen

Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
neugefasst durch B. v. 18.01.2005 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.08.2018 BGBl. I S. 1327
§ 9 AbwAG Abgabepflicht, Abgabesatz (vom 01.03.2010)
... am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und 2. die ...

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
§ 4 IZÜV Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen (vom 28.01.2018)
... Technik, 6. gegebenenfalls die vom Stand der Technik abweichenden Anforderungen nach § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes , 7. Informationen über die Maßnahmen, die für die endgültige ...
§ 6 IZÜV Notwendige Vorgaben in der Erlaubnis und der Genehmigung (vom 28.01.2018)
... worden sind; 2. für vorhandene Emissionen soweit erforderlich nach den §§ 57 Absatz 4 Satz 2 , § 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ... erforderlich nach den §§ 57 Absatz 4 Satz 2, § 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegte Fristen und die Gründe für diese Fristen; 3. Inhalts- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 12 WRNG Änderung des Abwasserabgabengesetzes
... am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und 2. die ...
Artikel 24 WRNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 23, 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und 7 Satz 2 und ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Artikel 12 UmwDLRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 1. In § 57 Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „oder entsprechenden ...

Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
Artikel 1 MeeresStrategieRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 2 IndEmissRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen." 3. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. b) ... Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Thüringen)
B. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 422
Bekanntmachung LRAbwBek
... 5 des Grundgesetzes d) 8. Juni 2019 § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) § 50 Nummer 1 des Thüringer ...