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Artikel 23 - Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts (WRNG k.a.Abk.)

Artikel 23 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 RohrFLtgV § 2, § 4a (neu), § 5, § 10

Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1918) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, in denen folgende Stoffe befördert werden:

1.
brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner als 100 Grad Celsius sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden,

2.
verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F, F+, O, T, T+ oder C,

3.
Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R 50/53 oder R 51/53.

Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 fallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.

(2) Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rohrfernleitungsanlagen,

1.
die nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen oder

2.
die unter eine der in den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalles zu erreichen.

Die Anlagen im Sinne des Satzes 1 umfassen neben den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen.

(3) Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen."

2.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Anzeigepflicht

(1) Wer die Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit einem Überdruck von mehr als einem Bar beabsichtigt, hat

1.
das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben sowie

2.
der Anzeige die gutachtliche Stellungnahme einer Prüfstelle nach § 6 beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen des § 3 entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn

1.
durch die Unterlagen und die gutachtliche Stellungnahme der Prüfstelle nach § 6 nicht nachgewiesen ist, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen des § 3 entsprechen oder

2.
Anordnungen nach § 4 Absatz 5 getroffen werden können.

Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachtliche Stellungnahme nach Absatz 1 vorgelegt worden sind.

(3) Mit der Errichtung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Soweit Teile der Rohrfernleitungsanlage durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden."

3.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung

a)
die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt,

b)
von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueranlage oder

c)
der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungsanlage,".

4.
Nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:

„4a.
entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4b.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 mit der Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage beginnt,".



 

Zitierungen von Artikel 23 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 WRNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 10 DL-RLUmwUV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt ...