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§ 8 - Stabilitätsratsgesetz (StabiRatG)
Artikel 1 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 190-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 01.01.2010; FNA: 190-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 8 Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates
(1) 1Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades nach § 7 wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. 2Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. 3Für den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte.
(2) Mitglieder des Beirats sind
- 1.
- je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Deutschen Bundesbank, des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute,
- 2.
- je zwei Sachverständige, die für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreterin oder Vertreter im Stabilitätsrat benannt werden, und
- 3.
- je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannt wird.
(3) 1Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades ab und bewertet in diesem Zusammenhang die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens. 2Hierfür stellt der Stabilitätsrat dem Beirat die Projektion gemäß § 7 Absatz 2 zur Verfügung. 3Die oder der Vorsitzende des Beirats nimmt zu diesem Tagesordnungspunkt an der Beratung des Stabilitätsrates teil. 4Kommt der Beirat zu der Auffassung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, kann der Beirat Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu beseitigen. 5Die Stellungnahme und die Empfehlungen des Beirats sind den Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach § 7 Absatz 4 beizufügen.
(4) Der Stabilitätsrat veröffentlicht die vom Beirat vorgelegten Stellungnahmen und Empfehlungen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze G. v. 20. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 247 m.W.v. 24. Oktober 2025
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Frühere Fassungen von § 8 StabiRatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.10.2025 | Artikel 3 Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 247 |
| aktuell vorher | 09.12.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2142 |
| aktuell vorher | 19.07.2013 | Artikel 2 Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2398 |
| aktuell | vor 19.07.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 StabiRatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StabiRatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StabiRatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 StabiRatG Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente (vom 09.12.2022)
... und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 3 FAGuaÄndG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... um eine Haushaltssanierung zu verstärken." 6. Die §§ 5a bis 8 werden die §§ 6 bis 9. 7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert: ... zu verstärken." 6. Die §§ 5a bis 8 werden die §§ 6 bis 9. 7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert: a) In der ... Wort „vom" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 9. In dem neuen § 8 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst: „(3) Der Beirat gibt eine ... und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten ...
Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 247
Artikel 3 StruKomLäGuaÄndG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... „nach Absatz 2" wird durch die Angabe „nach Absatz 3" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden ...
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Artikel 2 FiskVtrUG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes." 2. Die folgenden §§ 6 und 7 werden angefügt: „§ 6 Einhaltung der Obergrenze des strukturellen ... und Empfehlungen des unabhängigen Beirats des Stabilitätsrates nach § 7 Absatz 3 beizufügen. § 7 Unabhängiger Beirat des ... Beirats des Stabilitätsrates nach § 7 Absatz 3 beizufügen. § 7 Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates (1) Zur Unterstützung des ...
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