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§ 7 - Stabilitätsratsgesetz (StabiRatG)
Artikel 1 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 190-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 01.01.2010; FNA: 190-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 7 Stellungnahme zur Festlegung des Nettoausgabenpfades und Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades
(1) Der Stabilitätsrat gibt vor Einreichung des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durch die Bundesregierung eine Stellungnahme zu dem im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegenden Nettoausgabenpfad ab.
(2) 1Der Stabilitätsrat überprüft zweimal jährlich die Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades. 2Dies erfolgt auf Grundlage einer Projektion des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstandes sowie der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben. 3Die zugrunde liegende Projektion umfasst einmal das laufende Jahr und einmal das laufende Jahr sowie, bei Vorliegen einer entsprechenden Finanzplanung des Bundes, die verbleibenden Jahre der Planungsperiode des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, mindestens aber die drei folgenden Jahre. 4Zu berücksichtigen sind dabei zulässige Abweichungen gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.
(3) 1Ergibt die Überprüfung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu beseitigen. 2Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1263. 3Die vom Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zugeleitet.
(4) Falls kein Beschluss des Stabilitätsrates über eine Empfehlung nach Absatz 3 zustande kommt, leiten die Vorsitzenden des Stabilitätsrates der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente einen Bericht zu, in dem das Ergebnis der Überprüfung und die vom Stabilitätsrat erörterten Maßnahmen darzulegen sind.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze G. v. 20. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 247 m.W.v. 24. Oktober 2025
Frühere Fassungen von § 7 StabiRatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.10.2025 | Artikel 3 Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 247 |
| aktuell vorher | 09.12.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2142 |
| aktuell vorher | 18.08.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
| aktuell vorher | 19.07.2013 | Artikel 2 Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2398 |
| aktuell | vor 19.07.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 StabiRatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StabiRatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StabiRatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 StabiRatG Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates (vom 24.10.2025)
... des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades nach § 7 wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit ... Hierfür stellt der Stabilitätsrat dem Beirat die Projektion gemäß § 7 Absatz 2 zur Verfügung. Die oder der Vorsitzende des Beirats nimmt zu diesem ... Die Stellungnahme und die Empfehlungen des Beirats sind den Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach § 7 Absatz 4 beizufügen. (4) Der ... des Beirats sind den Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach § 7 Absatz 4 beizufügen. (4) Der Stabilitätsrat veröffentlicht die vom Beirat ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 3 FAGuaÄndG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... zu verstärken." 6. Die §§ 5a bis 8 werden die §§ 6 bis 9. 7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert: a) In der ... Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren." 8. Der neue § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 7 Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen ... zu beseitigen. Die Stellungnahme und Empfehlungen des Beirats sind dem Bericht nach § 7 Absatz 3 beizufügen. (4) Der Stabilitätsrat veröffentlicht die vom Beirat ...
Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 247
Artikel 3 StruKomLäGuaÄndG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... § 3 Absatz 1 die Schwellenwerte nach Absatz 1 nicht einhält oder". 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 7 Stellungnahme zur Festlegung des Nettoausgabenpfades und Überwachung der Einhaltung des im ... des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades nach § 7 wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei ... Hierfür stellt der Stabilitätsrat dem Beirat die Projektion gemäß § 7 Absatz 2 zur Verfügung. Die oder der Vorsitzende des Beirats nimmt zu diesem Tagesordnungspunkt an der ... zu beseitigen. Die Stellungnahme und die Empfehlungen des Beirats sind den Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach § 7 Absatz 4 ... des Beirats sind den Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach § 7 Absatz 4 ...
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Artikel 2 FiskVtrUG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes." 2. Die folgenden §§ 6 und 7 werden angefügt: „§ 6 Einhaltung der Obergrenze des ... 2. Die folgenden §§ 6 und 7 werden angefügt: „§ 6 Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 ...
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 4 FANeuReG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... und Berichte werden veröffentlicht." 3. In § 6 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: „Die Beschlüsse des ... Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4, § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den jeweiligen Parlamenten ...
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