Änderung § 2 StabiRatG vom 19.07.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 StruKomLäGuaÄndG am 19. Juli 2013 und Änderungshistorie des StabiRatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 StabiRatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 2 StabiRatG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 247
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates


(Text alte Fassung)

Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind

1.
die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,

2. die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und

3. die Stellungnahme zu dem gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfad, der gemäß Verordnung (EU) 2024/1263 in dem von der Bundesregierung einzureichenden mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegen ist, und

4. die Überwachung der Einhaltung des vom Rat der Europäischen Union gebilligten gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfades sowie die Beobachtung der Entwicklung der gesamtstaatlichen Schuldenquote und des gesamtstaatlichen Defizits.

2
Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung und zur Stellungnahme jeweils einen Beschluss.


 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed