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Änderung § 2 StabiRatG vom 24.10.2025
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| § 2 StabiRatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2025 geltenden Fassung | § 2 StabiRatG n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 247 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben des Stabilitätsrates | |
(1) 1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind 1. die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren, 2. die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und | |
| (Text alte Fassung) 3. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. | (Text neue Fassung) 3. die Stellungnahme zu dem gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfad, der gemäß Verordnung (EU) 2024/1263 in dem von der Bundesregierung einzureichenden mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegen ist, und 4. die Überwachung der Einhaltung des vom Rat der Europäischen Union gebilligten gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfades sowie die Beobachtung der Entwicklung der gesamtstaatlichen Schuldenquote und des gesamtstaatlichen Defizits. |
2 Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. | |
(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung jeweils einen Beschluss. | (2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung und zur Stellungnahme jeweils einen Beschluss. |
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