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Änderung § 7 StabiRatG vom 24.10.2025

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§ 7 StabiRatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2025 geltenden Fassung
§ 7 StabiRatG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes


(Text neue Fassung)

§ 7 Stellungnahme zur Festlegung des Nettoausgabenpfades und Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades


vorherige Änderung

(1) Der Stabilitätsrat überprüft auf Grundlage einer Schätzung des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos zweimal jährlich die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes für das laufende Jahr und die vier folgenden Jahre.

(2)
1 Kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorliegt, empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen. 2 Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen des Rates nach der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist. 3 Die vom Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zugeleitet.

(3)
Falls kein Beschluss des Stabilitätsrates über eine Empfehlung nach Absatz 2 zustande kommt, leiten die Vorsitzenden des Stabilitätsrates der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente einen Bericht zu, in dem das Ergebnis der Überprüfung und die vom Stabilitätsrat erörterten Maßnahmen darzulegen sind.



(1) Der Stabilitätsrat gibt vor Einreichung des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durch die Bundesregierung eine Stellungnahme zu dem im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegenden Nettoausgabenpfad ab.

(2) 1 Der Stabilitätsrat überprüft
zweimal jährlich die Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades. 2 Dies erfolgt auf Grundlage einer Projektion des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstandes sowie der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben. 3 Die zugrunde liegende Projektion umfasst einmal das laufende Jahr und einmal das laufende Jahr sowie, bei Vorliegen einer entsprechenden Finanzplanung des Bundes, die verbleibenden Jahre der Planungsperiode des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, mindestens aber die drei folgenden Jahre. 4 Zu berücksichtigen sind dabei zulässige Abweichungen gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.

(3)
1 Ergibt die Überprüfung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu beseitigen. 2 Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1263. 3 Die vom Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zugeleitet.

(4)
Falls kein Beschluss des Stabilitätsrates über eine Empfehlung nach Absatz 3 zustande kommt, leiten die Vorsitzenden des Stabilitätsrates der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente einen Bericht zu, in dem das Ergebnis der Überprüfung und die vom Stabilitätsrat erörterten Maßnahmen darzulegen sind.

(heute geltende Fassung)