§ 2 StabiRatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | § 2 StabiRatG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben des Stabilitätsrates | |
(Text alte Fassung) Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. | (Text neue Fassung) 1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. 2 Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. 3 Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. |