1Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt.
2Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres.
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231