Tools:
Update via:
§ 4 - Artikel 115-Gesetz (G 115)
Artikel 2 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2704 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 63-21 Bundeshaushalt
| |
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 63-21 Bundeshaushalt
| |
§ 4 Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. 2Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres.
Anzeige
Zitierungen von § 4 G 115
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 G 115 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
G 115 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a G 115 Bereichsausnahme (vom 01.01.2025)
... Maßgeblich ist das nominale Bruttoinlandsprodukt gemäß § 4 . (3) Von Absatz 1 nicht umfasste Ausgaben sind Ausgaben außerhalb der ...
§ 7 G 115 Kontrollkonto (vom 01.01.2025)
... nicht überschreiten. Das maßgebliche Bruttoinlandsprodukt bestimmt sich nach § 4 . (3) Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und überschreitet der Betrag des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsbegleitgesetz 2025
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Artikel 1 HBeglG 2025 Änderung des Artikel 115-Gesetzes
... übersteigen. Maßgeblich ist das nominale Bruttoinlandsprodukt gemäß § 4 . (3) Von Absatz 1 nicht umfasste Ausgaben sind Ausgaben außerhalb der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8981/a163556.htm
