Änderung § 9 G 115 vom 19.07.2013

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§ 9 G 115 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 9 G 115 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergangsregelung


(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Bundeshaushalt des Jahres 2011 anzuwenden.

(2) § 2 Absatz 1 findet im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe Anwendung, dass das strukturelle Defizit des Haushaltsjahres 2010 ab dem Jahr 2011 in gleichmäßigen Schritten zurückgeführt wird.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 der über die Haushaltsjahre 2011 bis 2015 kumulierte Saldo des Kontrollkontos gelöscht wird.




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