Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern getragen. Der Anteil des Bundes an den Zahlungen nach §
1 Absatz 2 beträgt jährlich 400 Millionen Euro. Entfällt nach §
2 Absatz 3 der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, verringern sich die Anteile von Bund und Ländern entsprechend.
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702