§ 2 - Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)

Artikel 5 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2707 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 2120-8 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 2 Aufgaben


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben:

1.
die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1,

2.
die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2,

3.
die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens,

4.
die Mitarbeit in Gremien und Organisationen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,

5.
die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7,

6.
die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten nach Maßgabe des § 8,

7.
den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,

8.
die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des § 10,

9.
die Berichterstattung zum Krebsgeschehen nach Maßgabe des § 11,

10.
die Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten G. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3890 m.W.v. 31. August 2021

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Frühere Fassungen von § 2 BKRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3890

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BKRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BKRG Beirat (vom 31.08.2021)
... (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für Krebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2 fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregisterdaten bei der Festlegung von Standards ...
§ 5 BKRG Datenübermittlung an das Zentrum für Krebsregisterdaten, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... jährlich an das Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 zu allen bis zum Ende eines Kalenderjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen, die ...
§ 8 BKRG Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu Forschungszwecken (vom 31.08.2021)
... der Daten durch das Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung eigener Aufgaben nach § 2 bleibt hiervon ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
Artikel 1 KRDaZuG Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
... 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Zentrum für Krebsregisterdaten, ... Krebsregister der Länder und die epidemiologischen Krebsregister der Länder. § 2 Aufgaben Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben: 1. ... Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12." 2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt: „§ 3 Beirat ... Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für Krebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2 fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregisterdaten bei der Festlegung von Standards ... der Daten durch das Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung eigener Aufgaben nach § 2 bleibt hiervon unberührt. § 9 Verzeichnis der bewilligten Anträge ...
Artikel 2 KRDaZuG Weitere Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
... jährlich an das Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 zu allen bis zum Ende eines Kalenderjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen, die ...


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