Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel
15b des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „soweit nicht" die Wörter „die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder" eingefügt und wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach §
48 oder einer Rechtsverordnung nach §
48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
- der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
- 2.
- weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
- 3.
- der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
- 4.
- die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern."
- 3.
- In § 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 1 wird jeweils das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.
- 4.
- In § 12 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden."
- 5.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
„(4b) Anforderungen im Sinne des §
12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden."
- b)
- In Absatz 5 wird die Angabe „4a" durch die Angabe „4b" ersetzt.
- 6.
- § 66 Absatz 1 wird aufgehoben.
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1059
B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274; 2021 BGBl. I S. 123