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§ 2 - Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)
Artikel 1 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Geltung ab 26.08.2009; FNA: 752-7 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 26.08.2009; FNA: 752-7 Elektrizität und Gas
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§ 2
(1) 1Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:
- 1.
- Abschnitt Ganderkesee - St. Hülfe der Leitung Ganderkesee - Wehrendorf,
- 2.
- Leitung Dörpen/West - Niederrhein,
- 3.
- Leitung Wahle - Mecklar,
- 4.
- Abschnitt Altenfeld - Redwitz der Leitung Lauchstädt - Redwitz,
- 5.
- Rheinquerung im Abschnitt Wesel - Utfort der Leitung Niederrhein - Utfort - Osterath,
- 6.
- Leitung Wehrendorf - Gütersloh.
(2) 1Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn
- 1.
- die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
- 2.
- die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,
- 3.
- eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
- 4.
- eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
- 5.
- die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite findet § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.
(4) 1Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. 2Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.
(5) 1Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. 2Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. 4Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. 5Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 28 Absatz 2 und 3 *) des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. 6Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. 7Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. 8Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Abs. 8 G. v. 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) wurde sinngemäß in Absatz 5 Satz 5 konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1295 m.W.v. 9. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 2 EnLAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EnLAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EnLAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnLAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 11 ARegV Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile (vom 01.01.2023)
... Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung, 14. dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 3 Absatz 5 ...
§ 23 ARegV Investitionsmaßnahmen (vom 31.07.2021)
... eingeleitet wurde, sowie Erdkabel nach § 43 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes , 7. grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen, ...
Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
§ 3 BBPlG Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung (vom 29.07.2022)
... einschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerken und gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzuwenden. Kunststoffisolierte Erdkabel mit einer Nennspannung von ...
§ 4 BBPlG Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung (vom 09.06.2021)
... einschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerken und gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzuwenden. (4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte ...
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 120 EnWG Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung (vom 22.07.2017)
... 2016 zugrunde lagen, die Kostenbestandteile nach § 17d Absatz 7 dieses Gesetzes und § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes in Abzug zu bringen, die in die Netzentgelte eingeflossen sind. Für die Zwecke der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Artikel 3 WaStrGuaÄndG Folgeänderungen
... und 4" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 und 6" ersetzt. (3) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar ...
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 14 KWKStrRÄndG Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
... § 2 Absatz 5 Satz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das ...
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 5 EnLBRÄndG Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 (1) Um den Einsatz von Erdkabeln ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 (1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im ...
Artikel 7 EnLBRÄndG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzuwenden. (6) Für ... gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzuwenden. (4) Vor dem ...
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Artikel 4 EGEnLAG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... eingeleitet wurde, sowie Erdkabel nach § 43 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes,". c) In Nummer 7 wird nach den ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 4 EnLABG Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
... Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ...
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 11 EEGReformG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf ... als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Die ...
Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 KWKNRG Folgeänderungen
... 26 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. (8) In § 2 Absatz 4 Satz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden kann, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen ... als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes
G. v. 07.03.2011 BGBl. I S. 338
Artikel 5 DLRLEichGuaUG Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
... § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) wird ...
Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 NetzEntgMoG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.01.2019)
... 2016 zugrunde lagen, die Kostenbestandteile nach § 17d Absatz 7 dieses Gesetzes und § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes in Abzug zu bringen, die in die Netzentgelte eingeflossen sind. Für die Zwecke der ...
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