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§ 16 - Truppenzollverordnung (TrZollV)

V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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§ 16 Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen



(1) Personen nach § 15 sind berechtigt, nach Zulassung durch die zuständige Zollstelle in den Verkaufseinrichtungen der ausländischen Streitkräfte andere als die in § 18 des Gesetzes genannten Waren (nichtrationierte Waren) ausschließlich für ihren persönlichen Bedarf einzukaufen.

(2) Für die eingekauften Waren entsteht die Abgabenschuld nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes. Abweichend von § 19 Absatz 4 des Gesetzes schuldet nur die in Absatz 1 genannte Person die Abgaben. § 19 Absatz 3 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Spätestens am fünften Werktag des Folgemonats ist der zuständigen Zollstelle mitzuteilen, welche Waren innerhalb eines Kalendermonats gekauft worden sind. Dabei sind die Kaufbelege im Original vorzulegen. Die zuständige Zollstelle kann die Frist im Einzelfall verlängern.

(4) Für Waren mit einem Wert von weniger als 50 Euro je einzelner Ware sind die Einfuhrabgaben mit dem Satz zu erheben, der nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 der Zollverordnung für andere als präferenzberechtigte Waren gilt.



 

Zitierungen von § 16 TrZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TrZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 TrZollV Zulassung als versorgungsberechtigte Person
... (Artikel 8 und 9). Darüber hinaus kann die Zulassung bei einem Verstoß gegen § 16 Absatz 3 widerrufen werden. Wird die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, ist die ...
§ 28 TrZollV Ordnungswidrigkeiten
... Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft, 2. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung ... 1. entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft, 2. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...