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§ 3 - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen



(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind

1.
die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und

2.
die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 3 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KrimLV Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
... die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ...
§ 11 KrimLV Laufbahnwechsel (vom 01.04.2020)
... oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind ...
Anlage KrimLV (zu § 3 Absatz 2) (vom 19.09.2020)
... in § 3 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:  ...