(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin" oder „Kriminalkommissaranwärter", im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin" oder „Kriminalratanwärter".
(2) Eingestellt werden kann
- 1.
- in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
- 2.
- in den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)
V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40