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§ 7a - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes, die ein Hochschulstudium mit einem Master oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen haben, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) 1Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. 2Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.
(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 19. September 2020
Frühere Fassungen von § 7a KrimLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 19.09.2020 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung vom 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a KrimLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrimLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDVDV)
V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155
§ 6 HKrimDVDV Dauer und Aufbau der Vorbereitungsdienste (vom 01.06.2026)
... Kriminalratsanwärter sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus 1. einer insgesamt fünfmonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim ...
§ 7 HKrimDVDV Fachpraktische Ausbildungsphase (vom 01.06.2026)
... Beamtinnen und Beamten des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung sowie 2. bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155
Artikel 1 HKrimDAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
... Kriminalratsanwärter sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus 1. einer insgesamt fünfmonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase ... Beamtinnen und Beamten des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung sowie 2. bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen ... Gründe dem nicht entgegenstehen." 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für ... 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „ § 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen ...
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