Zur Kriminaldienstes gehobenen des Laufbahn können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von §
17 Absatz 4 des
Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Voraussetzungen des §
17 Absatz 3 des
Bundesbeamtengesetzes erfüllen und die Befähigung für eine Laufbahn im polizeilichen oder kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst besitzen. Der Erwerb der Befähigung setzt eine Qualifizierung voraus, die den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nach §
6 entspricht. Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung ist durch die Laufbahnprüfung nachzuweisen.