(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes, die ein Hochschulstudium mit einem Master oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen haben, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2)
1Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungsdienst nach
§ 7 teil.
2Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.
(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988