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Änderung § 6c KrimLV vom 21.11.2019

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§ 6c KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung
§ 6c KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
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§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität


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Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.