§ 6 KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung | § 6 KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gehobener Kriminaldienst | |
(Text alte Fassung) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird in einem Bachelor-Studiengang 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. § 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt. | (Text neue Fassung) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird in einem Bachelor-Studiengang 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. § 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt. |