Änderung § 18a Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 11.06.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 StreuMunÜbkG am 11. Juni 2009 und Änderungshistorie des KrWaffKontrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2009 geltenden Fassung
§ 18a n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.06.2009 BGBl. II S. 502

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a Verbot von Antipersonenminen


(Text neue Fassung)

§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition


(Textabschnitt unverändert)

(1) Es ist verboten,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Antipersonenminen einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten,



1. Antipersonenminen oder Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten,

2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder

3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.

vorherige Änderung

(2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen des in Absatz 2 genannten Übereinkommens zulässig sind.



(2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen der in Absatz 2 genannten Übereinkommen zulässig sind.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed