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§ 4 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 4 Dienstleistungen des Anhangs 1



(1) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil A sind, findet diese Verordnung uneingeschränkt Anwendung.

(2) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil B sind, finden Anwendung:

1.
die Bestimmungen über die technischen Anforderungen in § 7 und

2.
die Bestimmungen über die Bekanntmachung vergebener Aufträge nach § 12 Absatz 1 und § 15.

(3) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand sowohl Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil A als auch Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil B sind, sind die Vorschriften für diejenigen Dienstleistungen anzuwenden, deren Auftragswert überwiegt.

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Zitierungen von § 4 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 3 SektVO In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen (vom 11.06.2010)
... Aufträgen, Angabe der anzuwendenden Bestimmungen des § 6 Absatz 2 oder des § 4 5. Vergabeverfahren (offenes oder nicht offenes Verfahren oder ...