Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.04.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
| |

§ 5 Wege der Informationsübermittlung, Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote



(1) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen durch einen Boten, mittels Post, Telefax, Internet oder in vergleichbarer elektronischer Weise übermittelt werden. Er gibt hier auch an, in welcher Form Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind, insbesondere welche elektronische Signatur für die Angebote im Fall der elektronischen Übermittlung zu verwenden ist.

(2) Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein, so dass der Zugang der Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht beschränkt wird. Die dafür zu verwendenden Vorrichtungen und deren technischen Merkmale

1.
dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben,

2.
müssen allgemein zugänglich sein und

3.
müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.

(3) Bei der Mitteilung, beim Austausch und der Speicherung von Informationen sind die Vollständigkeit der Daten sowie die Vertraulichkeit der Angebote und der Teilnahmeanträge zu gewährleisten; der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote und der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist von deren Eingang Kenntnis nehmen.

(4) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Spezifikationen der Geräte zugänglich sind, die für eine elektronische Übermittlung der Teilnahmeanträge, Angebote oder der Pläne erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung. Außerdem muss der Auftraggeber gewährleisten, dass für die Teilnahmeanträge und Angebote die von ihm vorgeschriebene elektronische Signatur verwendet werden kann.

(5) Bei Wettbewerben nach § 11 ist bei der Übermittlung, dem Austausch und der Speicherung von Informationen die Vollständigkeit und Vertraulichkeit aller von den Teilnehmern des Wettbewerbs übermittelten Informationen zu gewährleisten. Das Preisgericht darf vom Inhalt der Pläne erst Kenntnis erhalten, wenn die Frist für ihre Vorlage abgelaufen ist.

(6) Telefonisch angekündigte Teilnahmeanträge, die nicht bis zum Ablauf der Frist für deren Eingang in Textform bestätigt sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Anzeige