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§ 23 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 23 Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementnormen



(1) Verlangt der Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, so muss er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und gemäß den europäischen Normen zertifiziert sind. Der Auftraggeber erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten und andere Nachweise für gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen von den Unternehmen an.

(2) Verlangt der Auftraggeber zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmens bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) Bezug oder auf Normen für das Umweltmanagement, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind. Der Auftraggeber erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten und andere Nachweise über gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen an.