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§ 24 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 24 Prüfungssysteme



(1) Auftraggeber können zur Eignungsfeststellung ein Prüfungssystem für Unternehmen einrichten und verwalten. Sie richten sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die den Unternehmen zugänglich sind.

(2) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, gewährleisten die Voraussetzungen zur Durchführung einer Unternehmensprüfung, die jederzeit von den Unternehmen verlangt werden kann.

(3) Das Prüfungssystem kann verschiedene Prüfungsstufen umfassen. Umfassen diese Kriterien und Regeln technische Spezifikationen, ist § 7 anzuwenden.

(4) Die Prüfkriterien und -regeln haben die in § 21 Absatz 1 genannten Ausschlusskriterien zu enthalten. Sie können die weiteren in § 21 genannten Ausschlusskriterien beinhalten.

(5) Enthalten die Prüfkriterien und -regeln Anforderungen an die wirtschaftliche, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens, kann sich das Unternehmen auch auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem es zu diesem Unternehmen steht. In diesem Fall muss das Unternehmen dem Auftraggeber nachweisen, dass es während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Mittel verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens.

(6) Die Prüfungskriterien und -regeln werden den Unternehmen auf Antrag zur Verfügung gestellt. Veränderungen dieser Prüfungskriterien und -regeln sind diesen Unternehmen mitzuteilen. Entspricht nach Ansicht eines Auftraggebers das Prüfungssystem bestimmter anderer Auftraggeber oder Stellen seinen eigenen Anforderungen, so teilt er den Unternehmen die Namen dieser Auftraggeber oder Stellen mit.

(7) Auftraggeber führen ein Verzeichnis der geprüften Unternehmen. Es kann nach Auftragsarten, für deren Durchführung die Prüfung Gültigkeit hat, aufgegliedert werden.

(8) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten, müssen dieses unverzüglich veröffentlichen. Die Bekanntmachung umfasst den Zweck des Prüfungssystems und informiert darüber, auf welchem Weg die Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Prüfungssystems mehr als drei Jahre, so ist diese Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.

(9) Der Auftraggeber benachrichtigt Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in das Prüfungssystem gestellt haben, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung über die Entscheidung. Kann die Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Prüfungsantrags getroffen werden, so hat der Auftraggeber dem Unternehmen spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über den Antrag entschieden wird. Ablehnungen sind den Unternehmen unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Ablehnung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Gründe müssen sich auf die Prüfungskriterien beziehen.

(10) Auftraggeber dürfen einem Unternehmen die Qualifikation für das Prüfungssystem nur aus Gründen, die auf den Prüfungskriterien beruhen, aberkennen. Die beabsichtigte Aberkennung muss dem Unternehmen mindestens 15 Kalendertage vor dem für das Wirksamwerden der Aberkennung vorgesehenen Zeitpunkt in Textform unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Nach der Aberkennung der Qualifikation ist das Unternehmen aus dem Verzeichnis der geprüften Unternehmen zu streichen.

(11) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten, dürfen nicht

1.
bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie vergleichbaren anderen Unternehmen nicht auferlegen,

2.
Prüfungen und Nachweise verlangen, die bereits anhand der objektiven Kriterien erfüllt sind.

(12) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems nach § 14 Absatz 1 Nummer 3, so werden die am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen in einem nicht offenen Verfahren oder in einem Verhandlungsverfahren unter denjenigen Unternehmen ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Prüfungssystems qualifiziert haben.

(13) Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können zur Eignungsfeststellung bei der Vergabe von Aufträgen Eintragungen in der allgemein zugänglichen Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Bau-Präqualifikationsverzeichnis) oder in einem Verzeichnis, das von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde für Lieferungen und Dienstleistungen zugelassen ist, im Umfang der Zulassung in Anspruch nehmen.



 

Zitierungen von § 24 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SektVO Bekanntmachungen von Aufrufen zum Teilnahmewettbewerb
... oder 3. einer Bekanntmachung darüber, dass ein Prüfungssystem nach § 24 eingerichtet ist. (2) Wird zum Teilnahmewettbewerb durch die Veröffentlichung ...