Dritte Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung (3. EinhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169 (Nr. 64); Geltung ab 03.10.2009
|
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10) zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Oktober 2009 EinhV § 1, § 2, § 3, § 5, Anlage 1

Die Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind."

2.
In § 2 wird die Angabe „November 1980" durch die Angabe „Mai 2002" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist."

4.
In § 5 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen und nach dem Wort „Einheiten" das Wort „zusätzlich" eingefügt.

5.
Die Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

„21Katalkatkatalytische Aktivität".


 
b)
Die bisherigen Nummern 21 bis 50 werden die Nummern 22 bis 51.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Oktober 2009.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed