Auf Grund des §
3 Absatz 1 des
Einheiten- und Zeitgesetzes, der zuletzt durch Artikel
1 Nummer 3 des Gesetzes vom
3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
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- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10) zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Die
Einheitenverordnung vom
13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Einheiten in Anlage
1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel I des Anhangs der
Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind."
- 2.
- In § 2 wird die Angabe „November 1980" durch die Angabe „Mai 2002" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten
Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist."
- 4.
- In § 5 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen und nach dem Wort „Einheiten" das Wort „zusätzlich" eingefügt.
- 5.
- Die Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
„21 | Katal | kat | katalytische Aktivität". |
-
- b)
- Die bisherigen Nummern 21 bis 50 werden die Nummern 22 bis 51.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Oktober 2009.