§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
- 2.
- das Datum der Ausstellung,
- 3.
- eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
- 4.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
- 5.
- die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
- 6.
- die Art der Biomasse, die zur Herstellung des Biokraftstoffes eingesetzt wurde,
- 7.
- das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist,
- 8.
- die Bestätigung,
- a)
- dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,
- b)
- des Energiegehalts der Biokraftstoffe in Megajoule,
- c)
- der Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse,
- d)
- des Vergleichswerts für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist,
- e)
- der Länder oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und
- f)
- der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 2a,
- 9.
- den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden,
- 10.
- die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5,
- 11.
- die Angabe „konventioneller Biokraftstoff", soweit es sich um einen konventionellen Biokraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen handelt und
- 12.
- die Angabe „fortschrittlicher Kraftstoff", soweit es sich um einen fortschrittlichen Kraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 6 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen handelt.
(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt in deutscher Sprache vorgelegt werden.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 26 Biokraft-NachV Ausstellung von Zertifikaten (vom 09.04.2016) ... bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 zu erfüllen, b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf ...
§ 68 Biokraft-NachV Muster und Vordrucke (vom 29.06.2018) ... nach § 58 Absatz 1 sowie 4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24. (2) Die zuständige ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
§ 4 36. BImSchV Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft (vom 09.04.2016) ... des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der Nachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 2 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ... die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung Anlage 2a (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ): Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen ... von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt." 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 18. Nach der Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt: „Anlage 2a (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
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