Änderung § 24 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 24 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 24 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise


(1) 1 Die zuständige Behörde stellt für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. 2 Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3 Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch ausgestellt. 4 § 18 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Werden Treibhausgas-Minderungspotenziale oder Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener Mengen von Biokraftstoffen, für die Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus, der die Werte enthält, die sich aus der Saldierung ergeben. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach § 15 oder § 22 muss die zuständige Behörde eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich und elektronisch nach der Ausstellung an die Zertifizierungsstelle übermitteln, die der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, das Zertifikat ausgestellt hat. 2 Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach § 23 kann sie eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises an die Behörde oder Stelle übermitteln, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat.

(5) 1 Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach den Absätzen 1 bis 3 können bei Biokraftstoffen, die durch Lieferanten geliefert werden, die den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe in einer elektronischen Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 dokumentieren, auch durch den Betreiber der elektronischen Datenbank ausgestellt werden. 2 Im Fall des Satzes 1 hat der Betreiber der Datenbank der zuständigen Behörde eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich und elektronisch zu übermitteln; Absatz 4 ist nicht anzuwenden. 3 Weiter gehende Anforderungen in der Anerkennung der elektronischen Datenbank oder in Zertifizierungssystemen bleiben unberührt.

(6)
Für die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 oder 5 nichts anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Werden Treibhausgasminderungen oder Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener Mengen von Biokraftstoffen, für die Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus, der die Werte enthält, die sich aus der Saldierung ergeben. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes ergibt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 



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