Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Biokraft-NachV am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 2 der BImSchV36uaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Biokraft-NachV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen
    § 3 Anerkennung von Biokraftstoffen
    § 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
    § 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
    § 6 Schutz von Torfmoor
    § 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung
    § 8 Treibhausgas-Minderungspotenzial
    § 9 (weggefallen)
    § 10 (weggefallen)
Teil 3 Nachweis
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
       § 12 Weitere Nachweise
       § 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
    Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise
       § 14 Anerkannte Nachweise
       § 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
       § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
       § 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
       § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
       § 19 Nachtrag fehlender Angaben
       § 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
       § 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
       § 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
       § 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
       § 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
    Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen
       § 25 Anerkannte Zertifikate
       § 26 Ausstellung von Zertifikaten
       § 27 Inhalt der Zertifikate
       § 28 Folgen fehlender Angaben
       § 29 Gültigkeit der Zertifikate
       § 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
       § 31 Weitere anerkannte Zertifikate
    Abschnitt 4 Zertifizierungssysteme
       § 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme
       § 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
       § 34 Verfahren zur Anerkennung
       § 35 Inhalt der Anerkennung
       § 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
       § 37 Erlöschen der Anerkennung
       § 38 Widerruf der Anerkennung
       § 39 Berichte und Mitteilungen
       § 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
       § 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
    Abschnitt 5 Zertifizierungsstellen
       Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
          § 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen
          § 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
          § 44 Verfahren zur Anerkennung
          § 45 Inhalt der Anerkennung
          § 46 Erlöschen der Anerkennung
          § 47 Widerruf der Anerkennung
       Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen
          § 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen
          § 49 Kontrolle der Schnittstellen
          § 50 Kontrolle des Anbaus
          § 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung
          § 52 Berichte über Kontrollen
          § 53 Weitere Berichte und Mitteilungen
          § 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
       Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
          § 55 Kontrollen und Maßnahmen
       Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
          § 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
          § 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
    Abschnitt 6 Besondere und Übergangsbestimmungen zum Nachweis
       § 58 Nachweis durch Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter
       § 59 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
Teil 4 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
    § 60 Informationsregister
    § 61 Datenabgleich
    § 62 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
    § 63 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
    § 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
    § 65 Datenübermittlung
    § 66 Zuständigkeit
    § 67 Verfahren vor der zuständigen Behörde
    § 68 Muster und Vordrucke
    § 69 Außenverkehr
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 70 Übergangsbestimmung
    § 71 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Methode zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte
    Anlage 2 (zu § 8 Absatz 4) Standardwerte zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 3 (zu § 18 Absatz 2) Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises
    Anlage 4 (zu § 24 Absatz 1) Muster eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises
    Anlage 5 (zu §
33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme
(Text neue Fassung)

    Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden. Biomasse im Sinne dieser Verordnung ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufbereitung der flüssigen oder gasförmigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz als Kraftstoff erforderlich ist.

(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die Biomasse, die für die Herstellung der Biokraftstoffe erforderlich ist, erstmals von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen,



1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung der Biokraftstoffe erforderliche Biomasse

a)
erstmals von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder

b) im Fall von Abfällen und Reststoffen erstmals von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
zum Zwecke des Weiterhandelns aufnehmen,

2. Ölmühlen und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. sonstige Betriebe, die flüssige oder gasförmige Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen.



3. Betriebe, die flüssige oder gasförmige Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen.

(4) Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter im Sinne dieser Verordnung sind

1. Personen oder Organisationen, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Land- oder Forstwirtschaft als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden dürfen, und

2. sonstige Umweltgutachterinnen, Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sofern sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Bereich Land- oder Forstwirtschaft oder einen vergleichbaren Bereich zugelassen sind, nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes.

(5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

(6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem

1. Zertifikate für Schnittstellen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und

2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.

(7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung der Biomasse sowie der Biokraftstoffe organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten.

(8) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verordnung ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die die Einhaltung der Verpflichtung, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen in Verkehr zu bringen, überwacht.

(9) Nachweispflichtige oder Nachweispflichtiger im Sinne dieser Verordnung sind

1. die oder der Verpflichtete nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der oder dem die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung, im Laufe des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, obliegt, oder

2. die- oder derjenige, die oder der eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind Reststoffe im Sinne des § 7 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise


(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

1a. das Datum der Ausstellung,

2. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,

4. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,

5. die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, einschließlich

a) im Fall des § 8 Absatz 2 der Angabe, dass die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden ist, oder

b) der folgenden Angaben:

aa) der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Megajoule,

bb) die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO2eq/MJ),

cc) der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Anlage 1 verwendet worden ist, und

dd) die Länder oder Staaten, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 unterschreiten würden,

6. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, und

7. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt werden.



(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.

(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt in deutscher Sprache vorgelegt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. 2 Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3 Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. 4 § 18 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 5 Die Teilnachweise werden nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt.

(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Werden Treibhausgas-Minderungspotenziale oder Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener Mengen von Biokraftstoffen, für die Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus, der die Werte enthält, die sich aus der Saldierung ergeben. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Die zuständige Behörde stellt für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. 2 Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3 Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch ausgestellt. 4 § 18 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Werden Treibhausgas-Minderungspotenziale oder Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener Mengen von Biokraftstoffen, für die Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus, der die Werte enthält, die sich aus der Saldierung ergeben. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach § 15 oder § 22 muss die zuständige Behörde eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich und elektronisch nach der Ausstellung an die Zertifizierungsstelle übermitteln, die der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, das Zertifikat ausgestellt hat. 2 Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach § 23 kann sie eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises an die Behörde oder Stelle übermitteln, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat.

(5) 1 Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach den Absätzen 1 bis 3 können bei Biokraftstoffen, die durch Lieferanten geliefert werden, die den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe in einer elektronischen Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 dokumentieren, auch durch den Betreiber der elektronischen Datenbank ausgestellt werden. 2 Im Fall des Satzes 1 hat der Betreiber der Datenbank der zuständigen Behörde eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich und elektronisch zu übermitteln; Absatz 4 ist nicht anzuwenden. 3 Weiter gehende Anforderungen in der Anerkennung der elektronischen Datenbank oder in Zertifizierungssystemen bleiben unberührt.

(6) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 oder 5 nichts anderes ergibt.



§ 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen


(1) Zertifizierungssysteme werden auf Antrag anerkannt, wenn

1. für sie folgende Angaben benannt sind:

a) eine natürliche oder juristische Person, die organisatorisch verantwortlich ist,

b) eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

c) Zertifizierungsstellen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizierungssystem verwenden, und

d) die Länder oder Staaten, auf die sie sich beziehen,

2. sie geeignet sind sicherzustellen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach den Artikeln 7b bis 7d der Richtlinie 2009/30/EG, wie sie in dieser Verordnung näher bestimmt werden, erfüllt werden,

3. sie genau, verlässlich und vor Missbrauch geschützt sind und die Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewerten,

4. sie eine angemessene und unabhängige Überprüfung der Daten sicherstellen und nachweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist, und

vorherige Änderung nächste Änderung

5. sie zu diesem Zweck Standards enthalten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III zu dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den Anforderungen nach Anlage 5 entsprechen.



5. sie zu diesem Zweck Standards enthalten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III zu dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den Anforderungen nach Anlage 3 entsprechen.

(2) Sofern das Zertifizierungssystem eine elektronische Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber betreibt oder nutzt, dass bei der Lieferung der Biokraftstoffe die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, kann sich die Anerkennung auch hierauf beziehen.

(3) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu führen. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungssystemen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.

(4) Die Anerkennung kann Änderungen oder Ergänzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 enthalten oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.

(5) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung nach der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.

(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf

1. einzelne Arten von Biomasse,

2. einzelne Länder oder Staaten,

3. einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 oder

4. den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber, dass bei der Lieferung des Biokraftstoffs die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden.

Im Fall einer Beschränkung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen


(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie

1. folgende Angaben benennen:

a) die Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen sowie

b) die Länder oder Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,

2. nachweisen, dass sie

a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind,

b) über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen und

c) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,

3. die Anforderungen der DIN EN 45011, Ausgabe März 1998, erfüllen, ihre Konformitätsbewertungen nach den Standards der ISO/IEC Guide 60, Ausgabe September 2004, durchführen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2002, genügen *),

vorherige Änderung nächste Änderung

4. sich entsprechend der Anlage 5 Nummer 1 Buchstabe e schriftlich verpflichtet haben und



4. sich entsprechend der Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe e schriftlich verpflichtet haben und

5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen. Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.

(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung nach der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.

(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf

1. einzelne Arten von Biomasse oder Biokraftstoff oder

2. einzelne Länder oder Staaten.


---
*) Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.



§ 66 Zuständigkeit


(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,

2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,

3. die Bekanntmachung einer elektronischen Datenbank und, sofern die Datenbank nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person betrieben wird, den Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2,

4. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,

5. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,

6. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 59,

7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 59,

8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 58 Absatz 4,

9. das Führen eines zentralen Informationsregisters nach Teil 4,

10. das Einholen von Auskünften nach § 62,

11. die Berichte nach § 63,

12. die Übermittlung von Daten nach § 65,

13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 68 Absatz 2 und

14. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.



(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.

§ 68 Muster und Vordrucke


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24 Absatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente Vordrucke und Muster zu verwenden:

1. die Zertifikate nach § 26,

2. die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53 sowie

3. die Bescheinigungen § 58 Absatz 1.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.



(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden:

1. für die Zertifikate nach § 26,

2. für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53,

3. für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie

4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 18 Absatz 2) Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises




Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. 2009 I S. 3209)

Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises (BGBl. 2009 I S. 3209)




 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 24 Absatz 1) Muster eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises




Anlage 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. 2009 I S. 3210)

Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises (BGBl. 2009 I S. 3210)




 
vorherige Änderung

Anlage 5 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme




Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme


1. Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen dazu,

a) wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe unter Berücksichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei den Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden;

b) welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse oder von Biokraftstoffen unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, für die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung erfüllen müssen, insbesondere

aa) welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,

bb) welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 haben muss, wie das Risiko einer fehlerhaften Dokumentation in den Stufen 'hoch', 'mittel' und 'niedrig' bewertet wird und wie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3 dazu verpflichtet werden, die Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,

cc) welche Daten für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 gemessen werden müssen und wie genau diese Daten sein müssen,

dd) wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein Betrieb oder eine Schnittstelle die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass der Betrieb oder die Schnittstelle durch geeignete Maßnahmen sanktioniert wird; als geeignete Sanktion kann insbesondere die Informierung aller weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese Information wesentlich ist, vorgesehen werden, und

ee) welches Verfahren Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen anwenden müssen;

c) welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere

aa) wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen,

bb) welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen und

cc) wie sie die Schnittstellen, die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die Lieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen;

d) welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen sind;

e) dass sich die Zertifizierungsstellen und die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,

aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und im Fall einer Schnittstelle die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen,

bb) im Fall einer Zertifizierungsstelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde sowie ihren Beauftragten und im Fall einer Schnittstelle und aller von ihr mit der Herstellung oder Lieferung der Biokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer von diesem Zertifizierungssystem benannten Zertifizierungsstelle das Recht einzuräumen,

aaa) während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,

bbb) Besichtigungen vorzunehmen,

ccc) alle schriftlich und elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Kopien anzufertigen,

ddd) die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und

eee) Proben zu ziehen;

dieses Recht bezieht sich auf alle Orte, an denen die Zertifizierungsstelle oder die Schnittstelle im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biokraftstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, eine Tätigkeit ausüben, und

f) auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen beziehen.

2. Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 3 dieser Verordnung abweichen.

3. Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.

4. Das Bundesministerium der Finanzen kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG sowie Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/30/EG zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sollen.