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§ 1 - Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund (WahlkErstAnpV k.a.Abk.)

V. v. 29.09.2009 BGBl. I S. 3220 (Nr. 66); aufgehoben durch § 2 V. v. 08.11.2016 BGBl. I S. 2517
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 111-1-7 Wahlrecht
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§ 1



Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten auf 0,48 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten auf 0,74 Euro festgesetzt.