§ 40g - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 40g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung


§ 40g hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 40e Absatz 4 oder § 40f in Verbindung mit § 28 Absatz 1 vor, so bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass

1.
der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,

2.
der zertifizierte Empfänger die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen hat oder

3.
die Tabakwaren von der Verbrauchsteuer befreit sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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Frühere Fassungen von § 40g TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 40g TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40g TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Verwaltungsdokuments § 40f Beförderung im Ausfallverfahren § 40g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung § 40h ... entstehende Steuer zu leisten." 42. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40h eingefügt: „§ 40a Zertifizierter Versender (1) Wer ... diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden. § 40g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung (1) Liegt bei einer ...


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