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§ 43 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 43 Vollständig vergällter Branntwein



(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn er vergällt wurde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wird vollständig vergällter Branntwein aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung des Artikels 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allgemeinverfügung eine Steuerbefreiung nach § 152 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen oder eine bereits gewährte Steuerbefreiung zurücknehmen, wenn das für die vollständige Vergällung von Branntwein verwendete Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



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Frühere Fassungen von § 43 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung
vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1412

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BrStV Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen (vom 01.07.2013)
... vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend. Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden. ... Antrag erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. (3) Nach § 43 vollständig vergällter Branntwein tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung
V. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1412
Artikel 1 BrStVÄndV
... § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 ... 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden." 3. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Vollständig vergällter ... 1 anzuwenden." 3. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Vollständig vergällter Branntwein (1) Branntwein ist vollständig ...