(1)
1Wer in anderen als den in §
44 genannten Fällen Erzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§
6 Absatz 2) zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 1.
- ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- 2.
- ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Erzeugnisse eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
- 3.
- eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.
3Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.
(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Als Lebensmittelaromen im Sinn des §
152 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung nicht alkoholischer Getränke und anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308