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Änderung § 16 BrStV vom 01.07.2013

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§ 16 BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 16 BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1412
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen


(Text alte Fassung)

(1) Soll Branntwein auf Antrag des Steuerlagerinhabers vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend. Im Übrigen sind die §§ 43 Absatz 1, 44 Nummer 1 und 50 Absatz 4 bis 7 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Soll Branntwein auf Antrag des Steuerlagerinhabers vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend. Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden.

(2) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf Antrag erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.

(3) Nach § 43 vollständig vergällter Branntwein tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den freien Verkehr.

(4) Der Steuerlagerinhaber hat vergällten und unvergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Branntwein sowie Branntwein aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt von einander zu lagern.