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§ 16 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 16 Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen



(1) Soll Branntwein auf Antrag des Steuerlagerinhabers vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend. Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden.

(2) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf Antrag erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.

(3) Nach § 43 vollständig vergällter Branntwein tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den freien Verkehr.

(4) Der Steuerlagerinhaber hat vergällten und unvergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Branntwein sowie Branntwein aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt von einander zu lagern.





 

Frühere Fassungen von § 16 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung
vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1412

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung
V. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1412
Artikel 1 BrStVÄndV
... „§ 50a Entgällung, Absehen von der Vergällung". 2. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, ...