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§ 4 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber



(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,

2.
eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge in Bezug auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung des Schaumweins im Steuerlager.

(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis.





 

Frühere Fassungen von § 4 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SchaumwZwStV Erteilung der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... Steueraussetzung im eigenen Betrieb lagern will. (4) In den Fällen des § 4 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben ...
§ 7 SchaumwZwStV Änderung von Verhältnissen (vom 01.07.2021)
... Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den ...
§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter ... 50 wird das Wort „durch" durch das Wort „über" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Paragrafenüberschrift werden die ... Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt ( § 4 Absatz 2 ) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein ... 21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst:  ... befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt ( § 4 Absatz 2 ) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. (2) Das Hauptzollamt erteilt ... nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt ( § 4 Absatz 2 ) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen." 24. § 49 Absatz 1 ... befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt ( § 4 Absatz 2 ) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen." 25. § 50 wird wie ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Zu den §§ 2, 4 , 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes". c) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende ... zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Zu den §§ 2, 4 , 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes". 5. § 3 wird wie ... durch das Wort „Hauptzollamtsbezirk" ersetzt. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... gestrichen. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des § 4 Absatz 4" durch die Wörter „des § 4 Absatz 3" ersetzt. 8. ... Satz 1 werden die Wörter „des § 4 Absatz 4" durch die Wörter „des § 4 Absatz 3" ersetzt. 8. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 ... (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden ... und wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 ... „bei dem" durch das Wort „beim" ersetzt sowie wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige" ... und wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 ... Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen" ... Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige" ... und wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. c) In Absatz 3 werden vor dem Wort ... Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 ... 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ... und wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz ... ersetzt und wird das Wort „zuständigen" gestrichen wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz ... und wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 5 VStDÜVEV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... bis 42f werden aufgehoben. 4. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ...