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§ 19 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 19 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments



(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung des Schaumweins noch nicht begonnen hat.

(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.

(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.

(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung annulliert worden, der für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.





 

Frühere Fassungen von § 19 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuellvor 01.07.2021 (20.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SchaumwZwStV Annullierung im Ausfallverfahren (vom 01.07.2021)
... nicht zur Verfügung, kann der Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 19 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren ... Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach § 19 Absatz 2 zu übermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt ... der elektronischen Annullierungsmeldung nach § 19 Absatz 2 zu übermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt ...
§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
§ 50 SchaumwZwStV Verfahren für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten (vom 13.02.2023)
... und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19 , 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach ...
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... Weise oder nicht rechtzeitig führt, 4. entgegen a) § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2 , § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 3 Satz 1, b) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
...  21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst:  ... und Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 17, 19 , 20, 24 bis 26 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kleine Weinerzeuger ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... das Wort „zuständigen" gestrichen. 20. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „der ... 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." ... und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19 , 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 ... oder nicht rechtzeitig führt, 4. entgegen a) § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2 , § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 3 Satz 1, b) ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 5 VStDÜVEV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... bis 42f werden aufgehoben. 4. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ...