(1) 1Während der Beförderung des Schaumweins kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar
- 1.
- in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
- 2.
- in den Abgangsort.
2Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Schaumweins ablehnt.
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein gilt
§ 20 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... 25 Absatz 3 Satz 1, b) § 20 Absatz 2, aa) auch in Verbindung mit § 34d Absatz 2 , bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1, c) § 24 ...
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... § 34c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments § 34d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen ... unter § 36 fällt." 40. Nach § 34 werden folgende §§ 34a bis 34g eingefügt: „§ 34a Zertifizierter Versender (1) Wer ... vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet. § 34d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen ... 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." 55. ... und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz ... 25 Absatz 3 Satz 1, b) § 20 Absatz 2, aa) auch in Verbindung mit § 34d Absatz 2 , bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1, c) § 24 ...