(1)
1Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang umfassten Bestimmungsort, hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
2Das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern der Schaumwein nach
§ 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde.
3Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2)
1Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt
§ 21 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.
2Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass
- 1.
- der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen wurde,
- 2.
- die Schaumweinsteuer angemeldet wurde oder
- 3.
- sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen.
(4) Unbeschadet des
§ 37 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die Beförderung des Schaumweins beendet wurde.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder d) § 34c Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... 21 Absatz 4, b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder c) § 34c Absatz 4 oder § 34e Absatz 3 Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments § 34e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments ... unter § 36 fällt." 40. Nach § 34 werden folgende §§ 34a bis 34g eingefügt: „§ 34a Zertifizierter Versender (1) Wer ... oder des Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend. § 34e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments ... (1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 34e Absatz 4 oder § 34f in Verbindung mit § 27 Absatz 1 vor, bestätigt das für den ... 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." 55. ... und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3, wenn ... § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder d) § 34c Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ... Absatz 4, b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder c) § 34c Absatz 4 oder § 34e Absatz 3 Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...