(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach
§ 34e Absatz 4 oder
§ 34f in Verbindung mit
§ 27 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.
(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass
- 1.
- der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,
- 2.
- der zertifizierte Empfänger den Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
- 3.
- der Schaumwein von der Verbrauchsteuer befreit ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... Verwaltungsdokuments § 34f Beförderung im Ausfallverfahren § 34g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung". l) Die Angaben zu ... § 36 fällt." 40. Nach § 34 werden folgende §§ 34a bis 34g eingefügt: „§ 34a Zertifizierter Versender (1) Wer als ... diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden. § 34g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung (1) Liegt bei einer ... ist die Position, für die die Entlastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis nach § 34g Absatz 2 kann als hinreichender Nachweis in den Fällen anerkannt werden, in denen keine ... 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." 55. ... die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3, wenn in ...