§ 43a SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung | § 43a SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 43a (neu) | (Text neue Fassung)§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller |
Für unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen, deren Herstellung im vorangegangenen Kalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. |