§ 39 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Abschnitt 17 Zu § 24 des Gesetzes
§ 39 Steuerentlastung im Steuergebiet

Abschnitt 17 Zu § 24 des Gesetzes

§ 39 Steuerentlastung im Steuergebiet


§ 39 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerten Schaumwein (Rückwaren) in sein Steuerlager aufnehmen. 2Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 9 Absatz 3. 3Der Steuerlagerinhaber beantragt Erlass oder Erstattung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 30 Absatz 1 überträgt.

(2) 1Anderen nachweislich versteuerten Schaumwein darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuerlager aufnehmen. 2Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

(4) 1Der Steuerlagerinhaber kann beim Hauptzollamt beantragen, versteuerten Schaumwein unter Steueraussetzung in Steuerlager oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne den Schaumwein in sein Steuerlager aufzunehmen. 2Der Schaumwein ist auf Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 21 und 28 entsprechend. 2Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.

(6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 8 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 13. Februar 2023



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed