(1) Werden mehr als 110 Liter Bier nach
§ 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert wird (
§§ 20 bis 20c des Gesetzes).
(2) Die Weitergabe von Bier, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach
§ 19 des Gesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... Wörter „oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" gestrichen. 41. § 34 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter ... auch Privatpersonen erteilt werden, die Bier empfangen wollen, dessen Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt." 44. Nach § 35 werden die folgenden §§ ... auch Privatpersonen erteilt werden, die Bier versenden wollen, dessen Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt. § 35b Teilnahme am EDV-gestützten ...